Satzung des Vereins
Verein der Freunde und Förderer der
Gemeinschaftsgrundschule Gotenring,
Köln-Deutz e.V. Gotenring 5
50679 Köln
Tel.: 0221-33750020
Satzung
des Fördervereins der städtischen Gemeinschaftsgrundschule Gotenring 5, 50679 Köln
I. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck, Finanzierung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Gemeinschaftsgrundschule Gotenring, Köln-Deutz e.V.“. Er ist als gemeinnützig anerkannt und im Vereinsregister der Stadt Köln unter der Nummer 12029 eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz am Gotenring 5 in 50679 Köln.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr (01.01. - 31.12.).
§ 2 Zweck und Form des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, Erziehung und aller auf das ideelle und materielle Gedeihen der Gemeinschaftsgrundschule Gotenring gerichteten Bestrebungen. Zu diesem Zweck wird der Verein insbesondere dazu beitragen, die Unterrichtsmittel (Lehr- und Lernmittel, fachspezifische Sammlungen, Schulbücherei, Instrumente usw.) zu ergänzen und den Schulsport, Schulwanderungen/Schulfahrten und schulische Veranstaltungen zu unterstützen.
- Der Verein ist ein gemeinnütziger Verein. Jede auf Gewinn gerichtete Geschäftstätigkeit ist ausgeschlossen. Ebenso sind parteipolitische oder konfessionelle Sonderbestrebungen innerhalb des Vereins unzulässig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder Zuwendungen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Finanzierung
Die zur Erreichung seines Vereinszweckes nötigen Mittel erwirbt der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden und Zuwendungen
c) Sonstige Erträge
II. Mitgliedschaft
§ 4 Mitglieder und Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die mindestens ein Kind hat, das die Gemeinschaftsgrundschule Gotenring besucht. Dabei genügt es, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Leibliche Elternschaft ist nicht erforderlich.
- Ebenso können die Lehrerinnen und Lehrer der Gemeinschaftsgrundschule Gotenring ordentliches Mitglied des Vereins werden.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Die Umwandlung einer ordentlichen Mitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft bzw. umgekehrt, kann formlos erfolgen.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen. Ordentliche Mitglieder haben zudem das aktive und passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet ohne Kündigungsfrist durch:
a) schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
b) Ausschluss des Mitglieds durch den Vorstand
c) den Tod des Mitglieds
d) die Auflösung der juristischen Person - Die ordentliche Mitgliedschaft endet außerdem, wenn die Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft entfällt. In diesem Fall bedarf es keiner besonderen Austrittserklärung.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das den Jahresbeitrag drei Monate nach Fälligkeit trotz Mahnung nicht bezahlt hat, oder das den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die nächste Mitglieder-versammlung zulässig.
- Die Rückzahlung geleisteter Beiträge oder sonstiger Zuwendungen erfolgt bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht. Das Mitglied bleibt jedoch verpflichtet, den im letzten Jahr seiner Mitgliedschaft fälligen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
III. Verwaltung des Vereins
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, der/die zugleich Schriftführer/in ist
c) dem/der Schatzmeister/in Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig. - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Scheiden ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes aus, so ist der verbleibende Vorstand berechtigt, die Vereinsgeschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung allein weiter zu führen oder bis dahin eines der Vereinsmitglieder mit den Aufgaben des/der Ausgeschiedenen kommissarisch zu betrauen.
- Der Vorstand leitet den Verein und beschließt in einfacher Mehrheit über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Insbesondere entscheidet der Vorstand über die Verwendung von Geldmitteln aus dem Vereinsvermögen.
- Der/die Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, ein.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind zu protokollieren.
- Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 Abs. 2 BGB durch den/die Vorsitzende/n, den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n und den/die Schatzmeister/in vertreten. Jede/r vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis ist der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in gegenüber dem Verein verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden auszuüben.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres durch den/die Vorsitzende/n einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den/die Vorsitzende/n einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe wünscht oder wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Ortes mindestens zwei Wochen im Voraus.
- Die Einladung gilt durch Aushang im Eingangsbereich der Schule als ordnungsgemäß erfolgt. Zusätzlich können die Mitglieder auf schriftlichem Wege oder per E-Mail informiert werden.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder seinem/r Stellvertreter/in geleitet.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der beiden Rechnungsprüfer/innen
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer/innen, sowie Aussprache über die Berichte und Erteilung der Entlastung
- Festsetzung der Höhe und des Zahlungszeitpunktes des Mitgliedsbeitrages für ordentliche und fördernde Mitglieder
- Satzungsänderungen
- Abstimmung über Anträge
- Anregungen und Empfehlungen für die Verwendung des Vereinsvermögens und für erforderliche Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszwecks
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Jedes persönlich erschienene ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eltern haben ebenfalls nur eine Stimme, sofern sie nicht über getrennte Mitgliedschaften verfügen.
- Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung mit relativer Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Einem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben. Beschlüsse über Satzungs-änderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet werden muss.
§ 12 Rechnungsprüfung
- Die Rechnungsprüfung erfolgt jährlich durch zwei Rechnungsprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
- Die Rechnungsprüfer/innen tragen ihren Prüfungsbericht der ordentlichen Mitglieder-versammlung vor.
- Die Rechnungsprüfer/innen werden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Köln oder deren Rechtsnachfolger mit der Verpflichtung, es für die Bildungs- und Erziehungs-arbeit der Gemeinschaftsgrundschule Gotenring zu verwenden.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 20.04.2009 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 16.01.2001.